Der European Accessibility Act (EAA), auf Deutsch auch «Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit» (Richtlinie (EU) 2019/882), soll in der EU gleiche Zugänglichkeit zu Produkten und Dienstleistungen fördern. Diese Initiative betrifft nicht nur öffentliche Services, sondern greift auch in den privaten Sektor ein. Seit dem 28. Juni 2025 sind wichtige Bestimmungen dieser Richtlinie in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.
Der EAA zielt darauf ab, die Barrierefreiheit einer Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen zu verbessern, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.
Im Gegensatz zur Web Accessibility Directive (WAD), die sich auf öffentliche Webseiten konzentriert, umfasst der EAA auch private Unternehmen und eine breitere Palette von digitalen Produkten.
Es geht darum, digitale und physische Barrieren abzubauen und sicherzustellen, dass möglichst viele Menschen, unabhängig von ihren körperlichen oder kognitiven Fähigkeiten, Produkte und Dienstleistungen nutzen können.
Ziel ist es, ein harmonisiertes Regelwerk innerhalb der EU zu schaffen, das Unternehmen, öffentlich und privat, dazu verpflichtet, ihre Angebote zugänglicher zu gestalten. Die Richtlinie legt dabei spezifische technische und funktionale Anforderungen fest.
Konkreter Geltungsbereich
Der EAA gilt ausdrücklich für folgende Produkte und Dienstleistungen (nach Artikel 2 der Richtlinie), die für natürliche Personen ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit bestimmt sind (Artikel 3 der Richtlinie):
- Computer-Hardware und Betriebssysteme für Verbraucher mit allgemeinem Verwendungszweck
- Selbstbedienungsterminals wie:
- Geldautomaten
- Ticketautomaten
- Check-in-Automaten
- Interaktive Informationsterminals
- Endgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für elektronische Kommunikation
- Smartphones
- Tablets mit Kommunikationsfunktionen
- Endgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
- Smart TVs
- Set-Top-Boxen
- E-Book-Lesegeräte
- Dienstleistungen für Verbraucher:
- Elektronische Kommunikationsdienste (Telefonie, Messenger, Videokonferenzen)
- Dienste für den Zugang zu audiovisuellen Medien (Streaming-Dienste, TV-Plattformen)
- Personenbeförderungsdienste (bestimmte Elemente im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher (Online-Banking, Finanzapps)
- E-Books und deren spezielle Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Shops, Buchungsplattformen)
Ausnahmen
Es gibt einige wichtige Ausnahmen:
- Mikrounternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme nicht über 2 Mio. EUR) sind von der Erbringung von Dienstleistungen befreit.
- Produkte und Dienstleistungen, die eine «unverhältnismässige Belastung» darstellen würden, können teilweise ausgenommen werden.
- B2B-Produkte ohne Endverbraucherbezug fallen nicht unter den EAA.
- z. B. Software, die ein Unternehmen an andere Unternehmen verkauft, bei der ausschliesslich geschäftliche Nutzer (z. B. Mitarbeitende) Zugang haben und keine Interaktion mit Endverbrauchern erfolgt, fällt nicht unter den EAA.
- Software, die zwar primär für Unternehmen entwickelt wurde, aber direkt mit Endkunden interagiert (z.B. CRM-Systeme mit Kundenportalen), muss in den kundenorientierten Teilen barrierefrei sein.
- Interne Anwendungen
Software, die ein Kunde ausschliesslich für seine internen Prozesse nutzt (z. B. ein internes CRM, ein Warenwirtschaftssystem nur für Mitarbeiter), fällt in der Regel nicht direkt unter den EAA.Der EAA zielt auf Produkte und Dienstleistungen ab, die Endverbrauchern oder Kunden auf dem Markt angeboten werden.
Dennoch empfiehlt es sich auch hier barrierefreie Konzepte zu berücksichtigen.